UNSER TEAM

Mika
Taube
Vorstand
keine Pronomen
Anrede: Hallo Mika Taube
Email: mika.taube(at)lambda-mdl.de

Nelio
Mayer
Vorstand
keine Pronomen/they
Anrede: Hallo Nelio Mayer
Email: nelio.mayer(at)lambda-mdl.de

Dominic Kevin
Liebschwager
Vorstand
er/ihm Pronomen
Anrede: Hallo Dominic Liebschwager
Email: dominic.liebschwager(at)lambda-mdl.de

Bianca
Zelisinski
Jugendbildungsreferentin SÜd
sie/ihr Pronomen
Anrede: Hallo Bianca Zelisinski
Mobil: 0176/ 82 53 88 30
Email: bianca.zelisinski(at)lambda-mdl.de

Lutz
Matzke
Jugendbildungsreferent Nord
er/ihm Pronomen
Anrede: Hallo Lutz Matzke
Mobil: 0176/ 29 71 28 68
Email: lutz.matzke(at)lambda-mdl.de

Magdalena
Roth
Jugendbildungsreferentin
JuLeiCa
sie/ihr Pronomen
Anrede: Hallo Magdalena Roth
Mobil: 0176/ 58 69 03 31
Email: magdalena.roth(at)lambda-mdl.de

Lea
Arnold
Referentin für dezentrale selbstorganisierte queere Safespaces LSA-Queer*Spaces
sie/ihr Pronomen
Anrede: Hallo Lea Arnold
Mobil: 0176/ 73 92 49 97
Email: lea-christin.arnold(at)lambda-mdl.de

Sasha
Schmaus
Referent*in für dezentrale selbstorganisierte queere Safespaces LSA-Queer*Spaces
keine/sie Pronomen
Anrede: Hallo Sasha Schmaus
Mobil: 0176/ 86 38 77 43
Email: sasha.schmaus(at)lambda-mdl.de

Lena
Ziegler
stud. Praktikant*in
dey/deren Pronomen
Anrede: Hallo Lena Ziegler
Email: lena.ziegler(at)lambda-mdl.de
Satzung & Mitgliederversammlung
In diesem Abschnitt findest du alle Informationen zur aktuellen Satzung, die Einladungen zur Mitgliederversammlung und mögliche Anträge im Rahmen der Mitgliederversammlung oder gefasste Beschlüsse.
Durch Anklicken der einzelnen Reiter gelangst du direkt zu den einzelnen Punkten der aktuell gültigen Satzung.
Im Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. haben sich Jugendgruppen und Projekte im Sinne von juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und Einzelpersonen zusammengeschlossen, welche insbesondere lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter und queere Jugendliche und junge Erwachsene vertreten und unterstützen. Sie arbeiten unter Wahrung ihrer Autonomie im Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. mit dem Ziel zusammen, eine Integration lesbischer, schwuler, bisexueller, trans* , inter und queerer Jugendlicher in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland bezogen auf die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen und insbesondere in die jugendpolitischen und Jugendverbandsstrukturen dieses Bundeslandes zu fördern.
Das Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. arbeitet und wirkt auf Grundlage der Verfassung der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. erkennt die Satzung des Jugendnetzwerk Lambda e.V. in vollem Umfang an und versteht sich als Teil des bundesweiten Jugendnetzwerkes Lambda e.V.
(I) Der Verein führt den Namen Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. in Kurzform Lambda MDL.
(II) Das Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. ist der Landesverband des bundesweiten Jugendnetzwerk Lambda e.V.
(III) Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale.
(IV) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(I) Der Verein stellt jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit nach KJHG zur Verfügung. Diese sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(II) Zu den Schwerpunkten des Vereins gehören vorrangig:
1. Die Vertretung der sozialen und politischen Interessen junger Lesben, Schwuler, Bisexueller und Trans*, Inter* und Queerer gegenüber anderer Jugendverbände, Parteien und dem Bundesländern Sachsen- Anhalt und Thüringen.
2. Die Förderung der Bildung von lesbische, schwulen, bisexuellen, trans*, inter und queerer Jugendgruppen und Jugendprojekten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Gruppen und Projekten sowie anderen Jugendgruppen und Projekten.
3. Die Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrem Selbsterkennungsprozess.
4. Die Unterstützung lesbischer, schwuler, bisexueller, trans*, inter und queerer Jugendlicher in Notsituationen psychosozialer Natur.
5. Die Aufklärung der Öffentlichkeit über die vielfältigen Formen der Sexualität.
6. Die Forderung einer gleichberechtigten Darstellung der vielfältigen Formen der Sexualität im Rahmen eines modernen Bildungssystems.
7. Die Förderung außerschulischer Bildungsangebote mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturwissenschaftlicher und technischer Bildung.
8. Die Förderung der Schaffung von Kommunikations- und Freizeitzentren für Jugendliche und junge Erwachsene.
9. Überregionale und internationale Jugendbegegnungen sowie die Zusammenarbeit mit allen interessierten Organisationen.
10. Die Verwaltung und der Einsatz der dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen, materiellen und sonstigen Mittel entsprechend seinen Grundsätzen
(III) Der Verein will neben der Jugendverbandsarbeit, Interessengruppen, Jugendgruppen, Jugendprojekte und Jugendvereine der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen fördern, um gleichberechtigte Partizipation an lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans*, inter* und queeren Freizeit- und Bildungsangeboten zu gewährleisten.
(IV) Der Verein arbeitet überparteilich und ist nicht weltanschaulich gebunden.
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(II)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vergütung kann in angemessener Höhe erfolgen.
(I) Vollmitglieder des Vereins können sein:
1. Jugendgruppen und Projekte der Jugendarbeit im Sinne von eingetragenen bzw. nicht eingetragenen Vereinigungen, im folgenden Korporativmitglieder,
2. natürliche Personen, deren Alter 14 Jahre nicht unterschreitet und unter 27 Jahren liegt, und die an einer ehrenamtlichen Unterstützung des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. interessiert sind, im folgenden Einzelmitglieder.
(II) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gesellschaften des Handelsrechts werden, welche die Ziele des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. unterstützen.
(III) Mitglieder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können mit ihrem 27. Geburtstag Fördermitglied werden.
(IV) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Landesvorstand des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V.
(V) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Auflösung der juristischen Person bzw. des nicht rechtsfähigen Vereins,
2. Austritt,
3. Ausschluss,
4. Tod des Mitglieds,
5. Streichung von der Mitgliederliste nach §4 VII
(VI) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Landesvorstand anzuzeigen. Sofern keine Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Erfolgt der Austritt beim Jugendnetzwerk Lambda e.V. ist kein erneutes Austrittsgesuch zu bekunden. §4 XIV findet entsprechend Anwendung.
(VII) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht, so kann das Mitglied zwei Wochen, nach Absendung der zweiten Mahnung auf den Beschluss des Landesvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht
(VIII) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
1. es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat,
2. die Satzung des betreffenden Korporativmitglieds der des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. widerspricht oder
3. eine qualifizierte Jugendarbeit entsprechend den Zielen des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. nach §2 nicht mehr gewährleistet ist. Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Landesvorstand ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Landesvorstand zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Landesvorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Landesvorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu informieren.
(IX) Über ruhende Mitgliedschaften nach §4 VII, VIII ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
(X) Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein. Ein Aufnahmebeitrag kann auf den Beschluss des Landesvorstands erhoben werden. Der Landesvorstand kann Beiträge in einzelnen Fällen ganz oder teilweise erlassen. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(XI) Die Mitgliedschaft Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. erwirbt man durch die Mitgliedschaft im bundesweiten Jugendnetzwerk Lambda e.V.
(XII) Einzel- und Fördermitglieder, die ihren ersten Wohnsitz und Korporativmitglieder, die ihren Sitz in ein anderes Bundesland verlegt haben, erlischt die Mitgliedschaft im Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. Die Mitgliedschaft im Jugendnetzwerk Lambda e.V. bleibt unberührt.
(XIII) Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. nach §4 VI bedingt gleichsam die Beendigung der Mitgliedschaft im Jugendnetzwerk Lambda e.V.
(XIV) Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Jugendnetzwerk Lambda e.V. bedingt gleichsam die Beendigung der Mitgliedschaft im Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V.
Die Organe des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V.
1. Mitgliederversammlung,
2. Landesvorstand
(I) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(II) In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht, das Vorschlagrecht für Wahlämter sowie das passive Wahlrecht.
(III) In der Mitgliederversammlung sind alle Vollmitglieder des Jugendnetzwerk Lambda Mitteldeutschland e.V. entsprechend den folgenden Regelungen stimmberechtigt:
1. Jedes Korporativmitglieder besitzt zwei Stimmen. 2. Einzelmitglieder haben eine Stimme. 3. Jede natürliche Person kann in der Mitgliederversammlung höchstens eine Stimme wahrnehmen.
(IV) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal jährlich.
(V) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Landesvorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
3. Beschlussfassung der Wahlordnung,
4. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
5. Berichterstattung des Landesvorstandes,
6. Entlastung des Landesvorstandes,
7. Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins.
(VI) Die Mitgliederversammlung wird vom Landesvorstand in geeigneter Form unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Als geeignet gilt insbesondere die postalische Zusendung, die Zusendung per E-Mail an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse sowie die Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des Vereins.
(VI) Die Mitgliederversammlung wird vom Landesvorstand in geeigneter Form unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Als geeignet gilt insbesondere die postalische Zusendung, die Zusendung per E-Mail an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse sowie die Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des Vereins.
(VII) Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge nach §6 V Nr. 1, 2 und 7 sowie §7 VI können jederzeit eingereicht werden. Danach sind die Anträge vom Landesvorstand im Internet auf der Homepage zu veröffentlichen. Änderungsanträge zu so eingereichten Anträgen können schriftlich gestellt werden.
(VIII) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Landesverband einzuberufen, wenn der Landesvorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder ein Viertel aller Einzelmitglieder dies schriftlich beim Landesvorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Landesvorstand innerhalb einer Frist von 40 Tagen einberufen.
(IX) Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Versammlungsleiter*in, eine*n Wahlleiter*in und eine*n Protokollant*in.
(X) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Änderungen der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, für den Beschluss zur Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen notwendig. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(XI) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ordnungsgemäß erfolgte.
(XII) Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung lädt der Landesvorstand innerhalb von vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit der vorliegenden Tagesordnung ein. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
(XIII) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, welches von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollant*in zu unterzeichnen ist.
(XIV) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Öffentlichkeit bzw. einzelne Gäste ausgeschlossen werden.
(XV) Aus besonderem Grund kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine geeignete Video- oder Telefonkonferenz. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung als Veranstaltungsort mitgeteilt. Zur Wahrung der Möglichkeit der Stimmenabgabe in offener und geheimer Wahl, wird ein geeignetes digitales Tool zur Stimmabgabe zur Verfügung gestellt, welches ebenfalls mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(I) Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.
(II) Der Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(III) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in geheimer Wahl gewählt. Im Landesvorstand ist gewählt, wer die höchste Stimmenanzahl in der Mitgliederversammlung erhalten hat.
(IV) Jeweils ein Mitglied des Landesvorstandes vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB
(V) Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Landesvorstands kann sich dieser selbst ergänzen. Die Amtszeit eines ergänzten Mitgliedes des Landesvorstands endet mit der regulären Amtszeit. Nach der Ergänzung der Hälfte des ursprünglichen Vorstandes ist eine Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen einzuberufen. Die Mitglieder sind von der Ergänzung zu unterrichten.
(VI) Jedes Landesvorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Die Abwahl wird durch die Wahl einer*eines Nachfolgers*in bestätigt.
(VII) Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Abwahl erfolgt wie in Paragraph §7VI beschrieben.
(VIII) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(IX) Der Landesvorstand ist insbesondere zuständig für:
1. die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
2. die Verwaltung der Finanzen und Erstellung eines Haushaltsplanes sowie die Buchführung und des Kassenberichtes,
3. den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
4. die Dienstaufsicht,
5. die Unterhaltung einer Geschäftsstelle,
6. die Vertretung des Landesverbandes im Verbandsrat des Jugendnetzwerk „Lambda e.V.“ und nach außen sowie,
7. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
8. die Organisation und Verwaltung des Verbands und seiner Einrichtungen,
(X) Der Landesvorstand ist verpflichtet, Informationen an die Mitglieder weiterzugeben,
(XI) Der Landesvorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig,
(XII) Dem Landesvorstand steht die Möglichkeit frei zur Verfügung, für aufgabenbezogene Erledigungen, Ausschüsse einzuberufen, welche keine Entscheidungsbefugnis besitzen.
(I) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern mit mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(II) Eine Urabstimmung über die Auflösung des Vereins ist vom Landesvorstand innerhalb von zwei Monaten schriftlich durchzuführen, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(III) Wird die Auflösung des Vereins durch die Urabstimmung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Landesvorstand.
(IV) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit im LSBTIQ* Bereich zu, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(I) Die Satzung bedarf der Kenntnisnahme des Vorstandes des Jugendnetzwerkes Lambda e.V.
(II) Es gelten die allgemeinen Genderbestimmungen des Jugendnetzwerkes Lambda e.V.
In der Gründungsversammlung am 27.11.2010 errichteten Fassung und und in der Mitgliederversammlung vom 27.11.2021 zuletzt geändert.